FG Thüringen - Beschluss vom 29.11.2007
4 Ko 542/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ; RVG § 44 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 410

Berechnung der an den beigeordneten Bevollmächtigten auszuzahlenden Vergütung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Thüringen, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 4 Ko 542/07

DRsp Nr. 2008/9922

Berechnung der an den beigeordneten Bevollmächtigten auszuzahlenden Vergütung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Die Erinnerung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 3. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet. Im Vergütungsverfahren nach den §§ 44 ff. RVG werden, wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet, das Klagebegehren aber im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht worden ist, die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten aus einem "besonderen Prozesskostenhilfestreitwert" errechnet. Die "gesetzlichen Gebühren" werden in diesem Fall nur aus dem Wert berechnet, der dem Wert des Teilstreitgegenstandes bzw. Teilklagebegehrens entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ; RVG § 44 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung der Vergütung der durch Prozesskostenhilfebeschluss als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer gegen die Staatskasse.