BGH - Beschluss vom 17.03.2021
2 StR 351/20
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg (Lahn), vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 10258/193

Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 StR 351/20

DRsp Nr. 2021/5612

Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1;

Gründe