EuGH - Urteil vom 07.11.2013
Rs. C-249/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 78; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Înalta Curte de Casa?ie ?i Justi?ie (Rumänien) - 15.03.2012,

Berechnung der Mehrwertsteuer bei Preisvereinbarung ohne Steuerhinweis; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen Rs. C-249/12 - Aktenzeichen Rs. C-250/12

DRsp Nr. 2013/23298

Berechnung der Mehrwertsteuer bei Preisvereinbarung ohne Steuerhinweis; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihre Art. 73 und 78, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in dem Fall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält.

Tenor:

Die , insbesondere ihre Art. 73 und 78, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in dem Fall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält.