Die Klägerin ist eine in X (EU-Ausland) ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen Zweigniederlassung. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Rückversicherungsgeschäft sowohl im Lebens- als auch im Nichtlebensbereich.
In ihrer für die inländische Versicherungsbetriebsstätte eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2015 gab die Klägerin das Dotationskapital in Höhe eines Negativbetrags an. Sie wies gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass ihre Berechnungsweise den von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätzen (vgl. Randnummer (Rn) 320 Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2016, BStBl I 2017 S.
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