FG München - Urteil vom 13.12.2021
7 K 2379/20
Normen:
BsGaV § 25 Abs. 3 S. 2; BsGaV § 25 Abs. 4; AStG § 1 Abs. 5 S. 2;

Berechnung des Dotationskapitals einer in der EU ansässigen Unternehmens für Rückversicherungen mit einer inländischen Zweigniederlassung

FG München, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 7 K 2379/20

DRsp Nr. 2022/3017

Berechnung des Dotationskapitals einer in der EU ansässigen Unternehmens für Rückversicherungen mit einer inländischen Zweigniederlassung

Stichwort: Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung"

Normenkette:

BsGaV § 25 Abs. 3 S. 2; BsGaV § 25 Abs. 4; AStG § 1 Abs. 5 S. 2;

[Gründe]

Die Klägerin ist eine in X (EU-Ausland) ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen Zweigniederlassung. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Rückversicherungsgeschäft sowohl im Lebens- als auch im Nichtlebensbereich.

In ihrer für die inländische Versicherungsbetriebsstätte eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2015 gab die Klägerin das Dotationskapital in Höhe eines Negativbetrags an. Sie wies gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass ihre Berechnungsweise den von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätzen (vgl. Randnummer (Rn) 320 Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2016, BStBl I 2017 S. 182) widerspreche. Die Berechnung sei nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode (§ 25 Abs. 1 und 2 Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung -BsGaV) erfolgt.