BFH - Beschluss vom 24.05.2019
VI B 101/18
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1072
DStZ 2019, 643
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13225/17

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge zur privaten Nutzung

BFH, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen VI B 101/18

DRsp Nr. 2019/11667

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge zur privaten Nutzung

1. NV: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %–Regelung zu berechnen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Juni 2013 - VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340). 2. NV: Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz —bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis–– auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %–Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.11.2018 - 13 K 13225/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.