FG München - Urteil vom 16.10.2020
8 K 611/19
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1117

Berechnung des Haftungsbetrags auf der Basis der Bewertung des geldwerten Vorteils für die privaten Kfz-Nutzungen der Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode

FG München, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 8 K 611/19

DRsp Nr. 2021/1769

Berechnung des Haftungsbetrags auf der Basis der Bewertung des geldwerten Vorteils für die privaten Kfz-Nutzungen der Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode

Stichwort: Der für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG geforderte Belegnachweis kann bei geringfügigen Mängeln durch eine Hinzuschätzung ergänzt werden.

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid vom 6. Februar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2019 wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag für Lohnsteuer von bisher 18.312 € auf 4.462 €, für Solidaritätszuschlag von bisher 1.007,65 € auf 245,41 € und für römisch-katholische Kirchensteuer von bisher 1.465,68 € auf 356,96 €, insgesamt von bisher 20.794,33 € auf 5.064,37 € herabgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 22 v.H. und der Beklagte zu 78 v.H.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand