BGH - Beschluss vom 01.06.2021
1 StR 127/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Js 362/16

Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinsichtlich Abzugs der geschuldeten Umsatzsteuern; Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen bzgl. Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 1 StR 127/21

DRsp Nr. 2021/11127

Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinsichtlich Abzugs der geschuldeten Umsatzsteuern; Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen bzgl. Steuerhinterziehung

1. Bei der Bestimmung des Umfangs der verkürzten Gewerbe- und nachfolgend der Einkommensteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO; § 53 StGB) muss das Tatgericht berücksichtigen, dass im Falle der Abgabe vollständiger Steuererklärungen auf der Grundlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Buchhaltung (§§ 238, 5, 1 HGB; § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) sich die verkürzten und nachzuzahlenden Umsatzsteuerbeträge unmittelbar aus den verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben.2. Einen verfügungsberechtigten "Hintermann" trifft eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Gleiches gilt für Gewerbesteuererklärungen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 2020 aufgehoben,

a)

soweit es ihn betrifft,

aa)

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen

(1) in den Fällen 9, 10, 14 und 15 der Urteilsgründe (Hinterziehung von Gewerbe- und Einkommensteuern bezüglich der Jahre 2014 und 2015) und

bb) cc) b) 2. a) b) aa) bb) c) d) 3. 4.