BFH - Beschluss vom 18.12.2015
IX B 101/15
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 400
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 862/13

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Ersteigerung eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung und anschließender Wiederversteigerung

BFH, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen IX B 101/15

DRsp Nr. 2016/2402

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Ersteigerung eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung und anschließender Wiederversteigerung

NV: Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gem. § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat.

1. Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gem. § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. 2. Schuldübernahmen in der zweiten, gegen ihn als Schuldner betriebenen Zwangsversteigerung zählen jedoch nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks, da diese Aufwendungen nicht geleistet wurden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. März 2015 1 K 862/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).