EuGH - Schlussantrag vom 26.03.2015
Rs. C-108/14
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
I. FG Nordenham,
II. FG Hamburg-Mitte,

Berechnung des Vorsteuerabzugs bei Kapitalbeschaffung durch Holdinggesellschaft zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaft in Gestalt einer Personengesellschaft als spätere Empfängerin mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen der Holdinggesellschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Schlussantrag vom 26.03.2015 - Aktenzeichen Rs. C-108/14 - Aktenzeichen Rs. C-109/14

DRsp Nr. 2015/13803

Berechnung des Vorsteuerabzugs bei Kapitalbeschaffung durch Holdinggesellschaft zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaft in Gestalt einer Personengesellschaft als spätere Empfängerin mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen der Holdinggesellschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Tenor:

1. Die von einer Holdinggesellschaft, die direkt oder indirekt in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, getragenen, mit Kapitaltransaktionen in Verbindung stehenden Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit dieser Holdinggesellschaft zusammen. Somit ist die auf diese Kosten entrichtete Vorsteuer nicht zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Wenn die Holdinggesellschaft Umsätze tätigt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, und Umsätze, die davon befreit sind, ist das Vorsteuerabzugsrecht nach der in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehenen Pro-rata-Methode zu berechnen.