BSG - Urteil vom 27.04.2010
B 5 R 62/08 R
Normen:
SGB VI § 71 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 76/05
SG Berlin, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 RA 4959/00

Berechnung einer Altersrente; Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten; Zulässigkeit der Zusammenfassung beitragsfreier Zeiten einer schulischen Ausbildung und einer Berufsausbildung

BSG, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen B 5 R 62/08 R

DRsp Nr. 2010/11935

Berechnung einer Altersrente; Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten; Zulässigkeit der Zusammenfassung beitragsfreier Zeiten einer schulischen Ausbildung und einer Berufsausbildung

Auf der Grundlage des ab dem 1.1.1998 geltenden Rechts ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung jeweils getrennt zu ermitteln.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die monatliche Rentenhöhe des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten für die Kalendermonate Juli bis September 1951 sowie für Juli und Oktober 1952 festzustellen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 71 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.