1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die monatliche Rentenhöhe des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten für die Kalendermonate Juli bis September 1951 sowie für Juli und Oktober 1952 festzustellen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
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