BAG - Urteil vom 30.01.2019
10 AZR 596/17
Normen:
Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 09.09.2007 (TV-Weihnachtszuwendung) § 2 Nr. 1, Nr. 2 S. 1, Nr. 3; Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 09.09.2007 (TV-Weihnachtszuwendung) § 3 Nr. 1, Nr. 2 Spiegelstrich 2; Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 09.09.2007 (TV-Weihnachtszuwendung) § 4 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2, Nr. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 314
AuR 2019, 339
BB 2019, 1396
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 1016
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 880/17
ArbG Münster, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 63/17

Berechnung einer tatsächlichen sechsmonatigen Arbeitsleistung einschließlich gesetzlicher Mindesturlaubstage nach dem einschlägigen Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 596/17

DRsp Nr. 2019/7666

Berechnung einer tatsächlichen sechsmonatigen Arbeitsleistung einschließlich gesetzlicher Mindesturlaubstage nach dem einschlägigen Tarifvertrag

Orientierungssatz: Ein gewerblicher Arbeitnehmer hat "sechs Monate tatsächlich gearbeitet" iSv. § 3 Nr. 1 letzter Halbs. TV-Weihnachtszuwendung, wenn er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember an mindestens der Hälfte der auf das Kalenderjahr entfallenden Arbeitstage seine Arbeitsleistung erbracht hat. Dabei sind die Tage mitzuzählen, an denen gesetzlicher Mindesturlaub in Anspruch genommen wurde (Rn. 18 ff., 27 ff., 31 ff.).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Oktober 2017 - 15 Sa 880/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 796,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19. Mai 2017 - 4 Ca 63/17 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 796,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: