BFH - Urteil vom 09.12.1998
XI R 24/98
Normen:
AO 1977 § 237 Abs. 1, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 674
BFH/NV 1999, 844
BFHE 187, 400
BStBl II 1999, 201
DB 1999, 784
DStR 1999, 499
NJW 1999, 1575
NVwZ 1999, 807
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Berechnung von Aussetzungszinsen

BFH, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen XI R 24/98

DRsp Nr. 1999/3644

Berechnung von Aussetzungszinsen

»Hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war, so berechnen sich die Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag, soweit nicht der Rechtsbehelf Erfolg hatte. Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Hauptsacheerledigung beginnt die Frist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen insgesamt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.«

Normenkette:

AO 1977 § 237 Abs. 1, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Aussetzungszinsen.Gegen die nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1981 (vom 1. August 1985) und 1982 (vom 27. August 1985) erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einspruch. Auf Antrag des Klägers setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die fällige Einkommensteuer 1981 in Höhe von 31 570 DM von der Vollziehung aus. Der angefochtene Bescheid 1981 wurde durch Bescheid vom 11. August 1988 erneut geändert; unter dem 15. September 1988 wurde die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über einen Betrag von 31 026 DM verfügt.