I. Streitig ist die Höhe der Aussetzungszinsen.Gegen die nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1981 (vom 1. August 1985) und 1982 (vom 27. August 1985) erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einspruch. Auf Antrag des Klägers setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die fällige Einkommensteuer 1981 in Höhe von 31 570 DM von der Vollziehung aus. Der angefochtene Bescheid 1981 wurde durch Bescheid vom 11. August 1988 erneut geändert; unter dem 15. September 1988 wurde die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über einen Betrag von 31 026 DM verfügt.
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