FG Köln - Beschluss vom 28.12.2020
2 V 1217/20
Normen:
EUAHiG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1690

Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in Luxemburg zur richten um weitere Informationen über Geschäftsbeziehung eines Steuerberaters zu dort ansässigem Kreditinstitut zu erhalten

FG Köln, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 2 V 1217/20

DRsp Nr. 2021/2522

Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in Luxemburg zur richten um weitere Informationen über Geschäftsbeziehung eines Steuerberaters zu dort ansässigem Kreditinstitut zu erhalten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EUAHiG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt ist, aufgrund ihm vorliegender Erkenntnisse auf Basis einer sog. Steuerdaten-CD aus Luxemburg ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung in Luxemburg zu richten und damit weitere Informationen und Unterlagen über Geschäftsbeziehungen des Antragstellers zu einem in Luxemburg ansässigen Kreditinstitut zu erhalten.

Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, von Beruf Steuerberater, wird seit 2012 beim Finanzamt H unter der Steuernummer 1 geführt. Zuvor wurde der Antragsteller bis 2011 beim Finanzamt R unter der Steuernummer 2 bzw. davor beim Finanzamt R1 unter der Steuernummer 3 geführt. Für die Jahre 2010 bis 2015 gab er laufend Einkommensteuererklärungen ab.

1. 2. a) b) c)