I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2022 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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