LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2023
L 13 R 91/22
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 2, 3;
Fundstellen:
NZS 2024, 316
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1636/20

Berechtigung des Vericherungsträgers zur Änderung der Rente nach Abänderung des Versorgungsausgleichs

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2023 - Aktenzeichen L 13 R 91/22

DRsp Nr. 2024/2816

Berechtigung des Vericherungsträgers zur Änderung der Rente nach Abänderung des Versorgungsausgleichs

1. Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2006 die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2. Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2022 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 3 S. 2, 3;

Tatbestand