BGH - Urteil vom 04.05.2021
II ZR 150/20
Normen:
HGB § 160 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
NZG 2021, 1461
ZInsO 2021, 2216
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 478/18
OLG München, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1560/19

Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gegen den Kommanditisten i.R.d. Außenhaftung; Anwendung der zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen II ZR 150/20

DRsp Nr. 2021/15007

Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gegen den Kommanditisten i.R.d. Außenhaftung; Anwendung der zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage

Auch im Fall der Herabsetzung der Haftsumme ist die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt. Dabei beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme ist nur der späteste Zeitpunkt für den Beginn der Nachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. Denn damit, dass die Eintragung in das Handelsregister im Außenverhältnis konstitutive Wirkung für die Kapitalherabsetzung hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung der Statusveränderungen - zwischen teilweisem Rückzug aus der Haftungsverantwortung und vollständigem Ausscheiden eines Gesellschafters - im Hinblick auf den Beginn der Nachhaftung nicht rechtfertigen.

Tenor