I.
Mit Kostenrechnung vom 28. November 2006 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Verfahren vor dem BFH Gerichtskosten in Höhe von 275 EUR bei dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) an. Dabei wurde der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 1 000 EUR zugrunde gelegt. Daraus ergab sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Verfahrensgebühr von (5 x 55 EUR =) 275 EUR. Diese Gebühr zahlte der Kostenschuldner am 6. Dezember 2006.
Am 17. Januar 2007 beantragte der Kostenschuldner für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm mit Beschluss vom 5. Juli 2007 bewilligt wurde.
Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung. Diese dürfe nicht aufrechterhalten werden, da ihm für das Revisionsverfahren PKH bewilligt worden sei.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht Gerichtskosten in Höhe von 275 EUR erhoben.
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