BFH - Beschluss vom 16.08.2012
III B 73/11
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1825
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11148/10

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen III B 73/11

DRsp Nr. 2012/18904

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Die einer Urteilsausfertigung anhaftende offenbare Unrichtigkeit kann nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Sie ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 155 FGO i.V.m. § 317 Abs. 4 ZPO richtigzustellen. 2. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Familienkasse den Einwand des nachrangig Berechtigten, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet, aus Vereinfachungsgründen nur dann berücksichtigen kann, wenn eine auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgefüllte Weiterleitungserklärung des vorrangig Berechtigten vorgelegt wird. Die Gründe, warum der vorrangig Berechtigte eine solche Erklärung nicht abgibt, sind unerheblich.

Eine Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Tages der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, wenn dieser in der Urschrift des Urteils zutreffend genannt ist. Ist lediglich die Ausfertigung des Urteils fehlerhaft, so ist diese vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu berichtigen.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

I. Das im Rubrum des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) genannte Datum der mündlichen Verhandlung ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen.