FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.12.2018
11 K 627/18
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1;

Berichtigung des Tatbestands eines Urteils über die Besteuerung der Einfuhr von Vanilleextrakt

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 11 K 627/18

DRsp Nr. 2022/15441

Berichtigung des Tatbestands eines Urteils über die Besteuerung der Einfuhr von Vanilleextrakt

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 18. September 2018 wird in der Weise berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 3 abweichend vom bisherigen Wortlaut folgende Fassung erhält:

"Bei dieser Ware handelt es sich um ein ursprünglich mittels eines Lösungsmittels (nach Angaben der Klägerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird."

Der weitergehende Antrag der Klägerin wird abgelehnt.

Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

I.

Mit dem im Tenor genannten Urteil hat der Senat über die Tarifierung von "Bio Vanille Extrakt" und die Rechtmäßigkeit der damit einhergehenden Erhebung von Branntweinsteuer entschieden.