1. Voraussetzung der Entstehung eines Steueranspruchs gemäß Art. 65 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Erwartung, dass nach dem normalen Verlauf die steuerpflichtige Leistung auch erbracht werden wird.
2. Gemäß Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Anzahlung im Sinne von Art. 65 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berichtigen, wenn die steuerpflichtige Leistung letztlich nicht erbracht wird. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist weder von der Berichtigung der korrespondierenden Steuerschuld noch von der Rückzahlung der Anzahlung abhängig.
I - Einleitung
1. Wieder einmal wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die sich der bulgarischen Justiz aufgrund der Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Mehrwertsteuerbetrug stellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Vorauszahlung geltend gemacht wurde, auf die Vorauszahlung jedoch keine Leistung folgte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|