BFH - Urteil vom 29.10.2013
VII R 68/11
Normen:
AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 5 Nr. 2; AO § 182 Abs. 1; AO § 228; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1772/10

Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach abweichender Erfassung der Einkünfte auf Grund eines Änderungsbescheides

BFH, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VII R 68/11

DRsp Nr. 2014/2300

Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach abweichender Erfassung der Einkünfte auf Grund eines Änderungsbescheides

Werden durch einen die Festsetzung der Einkommensteuer ändernden Steuerbescheid die Einkünfte in abweichender Weise erfasst und führt diese Änderung zu einer entsprechenden Änderung der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnenden Beträge, ist die erforderliche Berichtigung einer früheren Anrechnungsverfügung durch eine neue mit dem Steueränderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung oder einen Abrechnungsbescheid innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist vorzunehmen, die insoweit durch die Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids in Lauf gesetzt wird. Ob die Frist ggf. schon durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid in Lauf gesetzt wird, bleibt offen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 5 Nr. 2; AO § 182 Abs. 1; AO § 228; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.