OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2019
1 U 125/19 (Hs)
Normen:
GenG § 77a;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2/19

Berichtigungsanspruch hinsichtlich der Mitgliederliste einer GenossenschaftUmwandlung einer Genossenschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 1 U 125/19 (Hs)

DRsp Nr. 2020/4681

Berichtigungsanspruch hinsichtlich der Mitgliederliste einer Genossenschaft Umwandlung einer Genossenschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Genossenschaftsmitgliedschaft einer eingetragenen Genossenschaft endet nicht nach oder analog § 77a GenG mit ihrer Umwandlung durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine solche Umwandlung hat weder die Auflösung noch das Erlöschen der eingetragenen Genossenschaft zur Folge. Ebenso wenig tritt eine Rechtsnachfolge ein. Wird in der Mitgliederliste dennoch die Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt, hat die Gesellschaft gegen die Genossenschaft einen auf Berichtigung gerichteten Anspruch.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten über den 30. Juni 2018 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitgliederliste durch Streichung der Eintragung über die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin zum Schluss des am 30. Juni 2018 endenden Geschäftsjahres zu berichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000, -- Euro festgesetzt.