BFH - Urteil vom 17.12.1998
IV R 43/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1190

Berlin-Förderung; vorwiegender Aufenthalt in Berlin [West]

BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IV R 43/98

DRsp Nr. 1999/6457

Berlin-Förderung; vorwiegender Aufenthalt in Berlin [West]

Für die Frage, ob sich ein Stpfl. gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlinFördG "überwiegend" in Berlin aufhält, kommt es entscheidend darauf an, in welchem zeitlichen Umfang er sich in Berlin aufgehalten hat. Der Aufenthalt muss insgesamt mehr als Hälfte des Jahres ausmachen; Tage, an dem der Stpfl. sich nicht den ganzen Tag über in Berlin aufgehalten hat, können nicht als volle Tage gezählt werden.

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Ingenieur. Er wurde in den Streitjahren (1986 bis 1988), in denen er u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Familienwohnsitz des Klägers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder befand sich seinerzeit in A.