BFH - Urteil vom 04.12.2001
III R 83/97
Normen:
BerlinFördGBerlinFördG (1987) § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 477

Berlin-Förderung; zulagenschädliche Betriebsverlegung

BFH, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen III R 83/97

DRsp Nr. 2002/3782

Berlin-Förderung; zulagenschädliche Betriebsverlegung

Verlegt ein Stpfl. seinen Betrieb von Berlin (West) in den Ostteil Berlins und werden dabei WG, die nach dem BerlinFördG gefördert werden, vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist nach Ost-Berlin verbracht, so liegt darin eine zulagenschädliche Verbringung.

Normenkette:

BerlinFördGBerlinFördG (1987) § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturbetrieb, der in den Streitjahren 1989 bis 1991 in Berlin (West) ansässig war. Mitte Juni 1992 verlegte die Klägerin den Betrieb in den Ostteil Berlins.

Mit Bescheiden vom ... 1992 gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für die Jahre 1989 und 1990. Wegen der Verlegung des Betriebs in den Ostteil Berlins erließ das FA am ... 1992 geänderte Bescheide. Es setzte die Investitionszulage für 1989 niedriger fest, da es ein im Dezember 1989 angeschafftes Gerät nicht berücksichtigte. Für 1990 wurde die Investitionszulage auf 0 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte das FA außerdem die Gewährung der für 1991 beantragten Investitionszulage nach § 19 BerlinFG ab (betrifft eine Anschaffung im ersten Halbjahr 1991).