FG Köln - Urteil vom 21.06.2023
2 K 158/20
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Berücksichtigen der aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 158/20

DRsp Nr. 2023/13483

Berücksichtigen der aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist im Bereich der Verwaltung von Liegenschaften und des An- und Verkaufs von Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig.