FG Köln - Urteil vom 09.03.2023
15 K 1435/20
Normen:
EStG § 15a Abs. 1a;

Berücksichtigen von nachträglichen Einlagen als ausgleichsfähiger Verlust

FG Köln, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 15 K 1435/20

DRsp Nr. 2024/3217

Berücksichtigen von nachträglichen Einlagen als ausgleichsfähiger Verlust

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Höhe des (ausgleichsfähigen) Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen des Bescheides über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2009 als A Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. KG gegründet.

Beteiligt waren im Streitjahr die B Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Frau C als nicht am Gewinn beteiligte Komplementärinnen, sowie Herr D als Kommanditist. Die Einlage des Kommanditisten betrug zunächst ... €.

Im ... 2016 wurde die Kommanditeinlage des Herrn D um ... € erhöht, die Firmenbezeichnung wurde in A1 GmbH und Co. KG geändert. Am 00.00.2016 erfolgte eine Anmeldung zum Handelsregister; die entsprechende Eintragung wurde am 00.00.2016 vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anmeldung zum Handelsregister und den Handelsregisterauszug (Vertragsakten des Beklagten) Bezug genommen.