BFH - Urteil vom 10.12.2019
IX R 1/19
Normen:
EStG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 504
DStZ 2020, 298
NZI 2020, 483
ZInsO 2020, 855
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3207/17

Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen IX R 1/19

DRsp Nr. 2020/4263

Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG

NV: Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 3 K 3207/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Gewährung von Vertrauensschutz nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).