BFH - Urteil vom 07.09.2021
IX R 30/18
Normen:
RennwLottG § 10 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 7, § 21; RennwLottGABest § 37 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2709
BFH/NV 2022, 86
BStBl II 2022, 146
DStRE 2021, 1527
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1569/16

Berücksichtigung der auf den Spieler überwälzten Sportwettensteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für deren Erhebung

BFH, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen IX R 30/18

DRsp Nr. 2021/16924

Berücksichtigung der auf den Spieler überwälzten Sportwettensteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für deren Erhebung

1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. 2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2018 – 5 K 1569/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

RennwLottG § 10 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 7, § 21; RennwLottGABest § 37 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Januar 2015 Sportwetten u.a. in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).