FG München - Urteil vom 21.07.2020
12 K 2928/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Berücksichtigung der Auszahlung einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz; Behandlung einer Auszahlung der Rentenversicherung mit Kapitalwert

FG München, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 12 K 2928/19

DRsp Nr. 2020/15381

Berücksichtigung der Auszahlung einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz; Behandlung einer Auszahlung der Rentenversicherung mit Kapitalwert

1. Zur Prüfung, inwieweit ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst i.S.v. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterhalten.2. Zur Berücksichtigung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Tenor

1.

Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe