Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
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