FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.2020
3 K 163/19
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 2;

Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht und Vereinbarkeit mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 163/19

DRsp Nr. 2022/16666

Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht und Vereinbarkeit mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die seit Juni 2017 gesetzlich vorgesehene (nur) teilweise Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit im Einklang steht.

Die in der Schweiz ansässigen Kläger sind zu je 1/2 Erben nach ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Mutter geworden. Der Nachlass bestand aus in- und ausländischem Vermögen. Der beschränkten Besteuerung in Deutschland unterlag - unstreitig - zuletzt Grund- und Betriebsvermögen im Wert von rund 1,5 Mio. Euro.

Im Rahmen der jeweils gesonderten Festsetzungen der Erbschaftsteuer für die beiden Kläger ließ das FA zunächst jeweils 19,4% des Freibetrages von 400.000 € zum Abzug zu. Die festgesetzte Erbschaftsteuer betrug jeweils ... €. Gegen die Kürzung der Freibeträge richtet sich nach erfolglosen Einsprüchen die Klage.