BFH - Urteil vom 27.11.2013
II R 56/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11234/07

Berücksichtigung der Kosten vom Erwerber projektierter Bebauung des veräußerten Grundstücks bei der Ermittlung des grunderwerbsteuerpflichtigen Entgelts

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen II R 56/12

DRsp Nr. 2014/2297

Berücksichtigung der Kosten vom Erwerber projektierter Bebauung des veräußerten Grundstücks bei der Ermittlung des grunderwerbsteuerpflichtigen Entgelts

Eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das --im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte-- Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufangebot vom 12. März 2004 bot eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft B an, ein Grundstück in Berlin zu einem feststehenden Kaufpreis zu erwerben oder Dritte als Käufer zu benennen. Gemäß einer Baubeschreibung der Architekten vom 20. Oktober 2004 sollte auf dem Grundstück ein Wohngebäude neu errichtet werden. Die Architekten berechneten die Gesamtbaukosten und erstellten einen Teilungsplan für die spätere Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum.