BFH - Urteil vom 21.11.2013
IX R 26/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1960/06

Berücksichtigung der Verluste aus einer an nahe Angehörige vermieteten Wohnung

BFH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen IX R 26/12

DRsp Nr. 2014/2765

Berücksichtigung der Verluste aus einer an nahe Angehörige vermieteten Wohnung

NV: Die Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahe stehenden Personen gelten auch, wenn eine GbR, an der zwei Brüder zu je 50 % beteiligt sind, an deren Söhne je eine Wohnung vermietet.

1. Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die die beiden Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft mit jeweils einem ihrer Söhne eingegangen sind. 2. Verluste aus den diesen überlassenen Wohnungen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn es zum einen an der schriftlichen Vereinbarung von Mietverhältnissen fehlt und zum anderen solche, insbesondere mangels Mietzahlung, auch gar nicht durchgeführt worden sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft (GbR), erzielt durch die Vermietung von im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden je zur Hälfte an der Klägerin beteiligten Gesellschafter AX und BX stehenden Grundstücke Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Streitig ist, ob der Gewinnfeststellung (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung -- AO --) für 1998 bis 2001 (Streitjahre) zwei Mietverhältnisse mit den Söhnen der Gesellschafter zugrunde gelegt werden können.