FG Köln - Urteil vom 19.10.2023
11 K 1802/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Berücksichtigung der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 11 K 1802/22

DRsp Nr. 2023/16440

Berücksichtigung der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2018 als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist pensionierter "(...)" und wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus der Vermietung und Verpachtung von drei bebauten Grundstücken. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung des Objekts "A Straße 00" in F machte der Kläger unter anderem Schuldzinsen von Euro als Werbungkosten geltend. Das bei Anschaffung im Jahr 2006 darlehensfinanzierte Objekt wurde Mitte 2018 veräußert.