BFH - Beschluss vom 11.12.2008
X B 158/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4126/06

Berücksichtigung des prozentualen Anteils der Umsatzerlöse zwischen einem Beteiligungsunternehmen und einem Besitzunternehmen i.R.d. Beurteilung des notwendigen Betriebsvermögens des Besitzeinzelunternehmers

BFH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen X B 158/08

DRsp Nr. 2009/4738

Berücksichtigung des prozentualen Anteils der Umsatzerlöse zwischen einem Beteiligungsunternehmen und einem Besitzunternehmen i.R.d. Beurteilung des notwendigen Betriebsvermögens des Besitzeinzelunternehmers

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1.

Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht. Danach müssen, wenn die Abweichung von einer anderen Entscheidung behauptet wird, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird, die sich auf eine Entscheidung bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt bezieht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).