BFH - Urteil vom 24.10.2012
I R 13/12
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1078/10

Berücksichtigung einer nachträglich gebildeten Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen I R 13/12

DRsp Nr. 2013/2800

Berücksichtigung einer nachträglich gebildeten Ansparabschreibung

NV: Ein sog. Finanzierungszusammenhang kann auch dann bestehen, wenn die Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F.) im Zuge einer Bilanzberichtigung erfasst wird und in diesem Zeitpunkt die Investition schon erfolgt ist.

Eine Rücklage für eine beabsichtigte Investition kann auch dann noch gebildet werden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird; denn der Finanzierungszusammenhang stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Gestalt einer Steuererstattung dar. Es schadet daher nicht, wenn sich die Rücklage erst geraume Zeit später unmittelbar auf die Liquidität des Betriebs auswirkt, etwa weil das Steuerfestsetzungsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 a.F.;

Gründe

I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung eine sog. Ansparabschreibung gebildet werden konnte (Streitjahr 2006), was zugleich die Grundlage für den Ansatz von Sonderabschreibungen im Folgejahr (Streitjahr 2007) wäre.