FG München - Urteil vom 23.11.2015
7 K 2183/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 35a; SGB IX § 76 Abs. 1;

Berücksichtigung einer seelischen Behinderung eines Kindes als Grund für den Abbruch mehrerer Ausbildungen bei der Festsetzung von Kindergeld; Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 SGB IX

FG München, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 2183/13

DRsp Nr. 2016/6350

Berücksichtigung einer seelischen Behinderung eines Kindes als Grund für den Abbruch mehrerer Ausbildungen bei der Festsetzung von Kindergeld; Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 SGB IX

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 35a; SGB IX § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10. Klasse im Juli 2011 mit dem Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses abgeschlossen hatte, war sie laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit seit 19. September 2012 als ratsuchend gemeldet. Laut Attest ihres Hausarztes begann K im September 2011 eine Ausbildungserprobung zur Tierpflegerin, die sie im November 2011 wegen fehlender Ausbildungsreife nicht fortgesetzt hat. Weitere Ausbildungsschritte wurden nicht unternommen (Attest vom 23. April 2012). Mit Wirkung vom 22. Januar 2013 war sie wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchende registriert. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 auf.