BGH - Beschluss vom 21.05.2019
1 StR 92/19
Normen:
StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 279
wistra 2019, 508
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.10.2018

Berücksichtigung einer Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Strafausspruchs

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 92/19

DRsp Nr. 2019/10346

Berücksichtigung einer Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Strafausspruchs

Die Strafe ist zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher grundsätzlich eine Strafrahmenverschiebung neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2018, soweit es den Angeklagten und den Mitangeklagten Ö. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3;

Gründe