FG Hamburg - Urteil vom 03.12.2020
2 K 62/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 1;

Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 62/19

DRsp Nr. 2022/6848

Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers

Stellt eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, der ein Aufsichtsratsmandat in einer AG ausübt, an der die GmbH eine Beteiligung hält, von jeglichen Haftungsrisiken - unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit - frei, führt die Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme zu einer vGA zu Gunsten ihres Gesellschafters.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 74.165 €.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmenszweck ... ist. Sie hielt u.a. im Streitjahr 2015 eine Beteiligung an der inzwischen insolventen A AG. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, B, wurde von der Klägerin in den Aufsichtsrat der A AG entsandt.

Unter dem ... 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, ihren Gesellschafter-Geschäftsführer von allen Ansprüchen freizuhalten, die sich aus dessen künftiger Tätigkeit als Aufsichtsrat der A AG ergeben könnten. Am selben Tag schloss die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung mit B ab.