FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2023
6 K 6002/21
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16;

Berücksichtigung eines Entgelts für den Verzicht auf eine dem Beigeladenen zustehende Put-Option hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung an der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen bei der Feststellung eines Sondergewinns

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 6 K 6002/21

DRsp Nr. 2024/4807

Berücksichtigung eines Entgelts für den Verzicht auf eine dem Beigeladenen zustehende Put-Option hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung an der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen bei der Feststellung eines Sondergewinns

1. Eine Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt jedoch nur dann ein, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers in vollem Umfang entspricht. Liegt indessen nur ein Teilabhilfebescheid vor, der dem Antrag des Einspruchsführers nicht in vollem Umfang entspricht, blebt das Einspruchsverfahren weiter anhängig. 2. Das Entgelt für den Verzicht auf eine Put-Option eines Kommanditisten auf seinen Mitunternehmeranteil stellt eine Einnahme dar, die durch die Beteiligung des Kommanditisten an der Mitunternehmerschaft betrieblich veranlasst ist, da das Entgelt in diesem Fall unmittelbar aus der Mitunternehmerstellung des Kommanditisten resultiert.

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Entgelt für den Verzicht auf eine dem Beigeladenen zustehende Put-Option hinsichtlich seiner Kommanditbeteiligung an der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen bei der Feststellung seines Sondergewinns zu berücksichtigen ist.

1. 2.