BFH - Urteil vom 26.05.2021
III R 50/19
Normen:
EStG § 31 Sätze 1 und 4, § 32 Abs. 6, § 66 Abs. 3; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2773
BFH/NV 2022, 68
BStBl II 2022, 58
DStRE 2022, 6
FamRZ 2022, 186
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 174/19

Berücksichtigung eines gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossenen Kindergeldanspruchs bei der Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG

BFH, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen III R 50/19

DRsp Nr. 2021/17283

Berücksichtigung eines gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossenen Kindergeldanspruchs bei der Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG

1. Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen. 2. Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanzämter und Finanzgerichte selbstständig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 – 6 K 174/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 31 Sätze 1 und 4, § 32 Abs. 6, § 66 Abs. 3; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe ein durch die Frist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossener Anspruch auf Kindergeld die tarifliche Einkommensteuer erhöht.