BFH - Urteil vom 19.12.2023
IV R 5/21
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 96; BGB § 535; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; WoEigG § 3; WoEigG § 5;
Fundstellen:
DStR 2024, 662
BB 2024, 725
NWB 2024, 832
StX 2024, 203
DB 2024, 905
BB 2024, 863
StuB 2024, 278
BBK 2024, 345
DStRE 2024, 438
BFH/NV 2024, 584
EStB 2024, 122
GmbH-StB 2024, 141
FR 2024, 496
GmbH-Stpr. 2024, 182
RdW 2024, 466
RdW 2024, 629
GStB 2024, 26
GStB 2024, 273
GmbH-Stpr. 2024, 250
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3999/16

Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Durchführung einer originär gewerblichen Tätigkeit in Gestalt einer eine Betriebsverpachtung überlagernde Betriebsaufspaltung mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen IV R 5/21

DRsp Nr. 2024/3604

Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Durchführung einer originär gewerblichen Tätigkeit in Gestalt einer eine Betriebsverpachtung überlagernde Betriebsaufspaltung mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft

1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer --eine Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer. 2. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt. 3. Die Mitvermietung von Wohnungs- beziehungsweise Gebäudebestandteilen, die durch Teilungserklärung oder Gesetz dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (zum Beispiel Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen Grundbesitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.