FG Münster - Urteil vom 06.12.2019
14 K 3999/16 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Berücksichtigung einer Kürzung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

FG Münster, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 14 K 3999/16 G

DRsp Nr. 2021/8629

Berücksichtigung einer Kürzung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2014 ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Einzige persönliche haftende Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Klägerin war seit deren Gründung im Jahr 2004 die C. Vermögensverwaltungs GmbH. Einziger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Anteilseigner sowie alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin war Herr D. C..