BFH - Urteil vom 12.12.2013
VI R 49/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 56/12

Berücksichtigung eines mautpflichtigen Straßentunnels bei der Berechnung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen VI R 49/13

DRsp Nr. 2014/3945

Berücksichtigung eines mautpflichtigen Straßentunnels bei der Berechnung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

NV: Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist.

Eine Straßenverbindung ist nur dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile auf Grund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.ä. verbunden sind. Anfallende Straßenbenutzungsgebühren sind dagegen rechtlich ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;

Gründe

I. Streitig ist die Berechnung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als Arbeitnehmer tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte er Aufwendungen in Höhe von 1.452 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierbei legte er der Berechnung der Entfernungspauschale 22 km als Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte in X zugrunde. Für die Fahrten nutzte er ein Kraftfahrzeug.