I. Streitig ist die Berechnung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als Arbeitnehmer tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte er Aufwendungen in Höhe von 1.452 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierbei legte er der Berechnung der Entfernungspauschale 22 km als Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte in X zugrunde. Für die Fahrten nutzte er ein Kraftfahrzeug.
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