BFH - Beschluss vom 15.12.2011
VIII B 14/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 594
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1973/05

Berücksichtigung eines ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen als zulässiges Beweismittel

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 14/11

DRsp Nr. 2012/3078

Berücksichtigung eines ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen als zulässiges Beweismittel

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. 2. NV: Eine Zeugenvernehmung kann danach unterbleiben, wenn sich das FG unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters, mit dem die Zeugen unter Angabe des Beweisthemas benannt worden sind, sowie aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen auseinandergesetzt, diese im Rahmen des Gesamtvortrags des Klägers gewürdigt und den Schluss gezogen hat, die zu bekundenden Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. 3. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann neuer Sachvortrag keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch, wenn mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen wird, bereits benannte Zeugen könnten nunmehr weitergehende Aussagen machen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe