EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-522/10
Normen:
AEUV Art. 21; AEUV Art. 267; Verordnung 987/2009/EG vom 16.09.2009 Art. 44 Abs. 2; Verordnung 987/2009/EG vom 16.09.2009 Art. 97;
Fundstellen:
NZS 2012, 935
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2012, 348
ZAR 2013, 38
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.10.2010

Berücksichtigung grenzüberschreitender Kindererziehungszeiten bei der Altersrente; Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-522/10

DRsp Nr. 2012/15466

Berücksichtigung grenzüberschreitender Kindererziehungszeiten bei der Altersrente; Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg

Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Tenor: