BGH - Beschluss vom 30.11.2018
AnwZ (Brfg) 38/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 16/17

Berücksichtigung hoheitlichen Handelns bei einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/18

DRsp Nr. 2019/718

Berücksichtigung hoheitlichen Handelns bei einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Die Frage, ob hoheitliches Handeln einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin entgegensteht und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen berechtigt sind, bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren, so dass in diesem Fall eine Berufung regelmäßig zuzulassen ist.

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist seit 1. Januar 2014 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der De. hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.