Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 zugelassen.
I.
Die Beigeladene ist seit 1. Januar 2014 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der De. hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
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