BFH - Urteil vom 05.11.2019
X R 42-43/18
Normen:
GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1373/16 5 K 1374/16

Berücksichtigung positiven Eigenkapitals aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen X R 42-43/18

DRsp Nr. 2020/10221

Berücksichtigung positiven Eigenkapitals aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG

NV: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen. Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 – X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

Tenor

1. Die Verfahren X R 42/18 und X R 43/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1373/16 sowie 5 K 1374/16 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 5;

Gründe

I.