FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2020
6 K 306/19
Normen:
GewStG § 7 S. 3; EStG § 5a Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1367

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Teilwert des Schiffes bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Rückwechsel der Klägerin von der Tonnagebesteuerung zur Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 306/19

DRsp Nr. 2021/2664

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Teilwert des Schiffes bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Rückwechsel der Klägerin von der Tonnagebesteuerung zur Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich

1. Im Fall des Übergangs von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Handelsschiff für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2018 beginnen, aus dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwert abzüglich des Schrottwertes.2. Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jeden Verlust der Mitunternehmerstellung unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.3. § 7 Abs. 3 GewStG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2451) steht der Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen.4. Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG angeordnete rückwirkende Geltung dieser Gesetzesänderung ist verfassungsgemäß. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen wären, konnte sich im Streitjahr 2013 nicht entwickeln.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 3; EStG § 5a Abs. 6;

Tatbestand