BFH - Beschluss vom 03.06.2013
V B 4/13
Normen:
KBV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1648/12

Berücksichtigung von Änderungsbeträgen in Höhe von weniger als 10,-- EUR in finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen V B 4/13

DRsp Nr. 2013/23817

Berücksichtigung von Änderungsbeträgen in Höhe von weniger als 10,-- EUR in finanzgerichtlichen Verfahren

§ 1 Abs. 2 KBV ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Normenkette:

KBV § 1 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte eine Umsatzsteuererklärung 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 2.073 € ergab und die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung galt. In ihrer Umsatzsteuererklärung hatte sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Minderungsbetrag in Höhe von 9,79 € geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte und dadurch die Steuer um denselben Betrag erhöhte.