BFH - Urteil vom 03.12.2019
X R 33, 34/18
Normen:
EStG § 10a Abs. 1, 6, § 79 Sätze 2, 3, § 86 Abs. 1; EStG 2010 § 52 Abs. 24c, 63a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10106/17

Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen zu ausländischen Alterssicherungssystemen in Übergangsfällen

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen X R 33, 34/18

DRsp Nr. 2020/6033

Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen zu ausländischen Alterssicherungssystemen in Übergangsfällen

1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag —beitragsfrei— unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet. 2. NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen.

Tenor

Die Verfahren X R 33/18 und X R 34/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2018 – 10 K 10106/17 und 10 K 10107/17 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1, 6, § 79 Sätze 2, 3, § 86 Abs. 1; EStG 2010 § 52 Abs. 24c, 63a;

Gründe

I.