FG Hessen - Urteil vom 20.11.2014
2 K 672/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1;

Berücksichtigung von aufgrund einer Straftat geleisteten Schadensersatz Zahlungen als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 672/13

DRsp Nr. 2015/3382

Berücksichtigung von aufgrund einer Straftat geleisteten Schadensersatz Zahlungen als Werbungskosten

Die von einem wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen verurteilten Arbeitnehmer aufgrund eines nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB auferlegten notariellen Schuldanerkenntnisses gegenüber seinem Arbeitgeber geleisteten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung und die damit zusammenhängenden Notarkosten sind nicht als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Werbungskosten zu berücksichtigen. Schadensersatzaufwendungen, aus strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, sind als Erwerbsaufwendungen nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und die Straftat nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Der in England geborene Kläger zu 1 hatte ein Philosophiestudium an der Universität A absolviert und zog im Herbst 1988 nach Deutschland, weil er in B bei der seinerzeitigen C (heute: D) bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der E GmbH eine Stelle angeboten bekam.